Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Schwangerschaftskonfliktgesetz-Ausführungsgesetz

AG SchKG

§ 4 Umfang der Landesförderung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AG%20SchKG/4#abs-1 (1) Das Land gewährleistet gemäß § 4 Absatz 3 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes die zur Sicherstellung eines ausreichenden Angebots der nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes erforderlichen Beratungsstellen angemessene öffentliche Förderung der Personal- und Sachkosten. Der Umfang der Förderung ist auf die zur Erreichung des Versorgungsschlüssels gemäß § 5 erforderlichen Beratungskräfte begrenzt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AG%20SchKG/4#abs-2 (2) Die Förderung erfolgt durch Gewährung von Fördermitteln für festangestellte Beratungskräfte. Die Höhe der Fördermittel pro Beratungskraft beträgt 80 Prozent der angemessenen Personal- und Sachkosten einer festangestellten vollzeitbeschäftigten Beratungskraft. Bei Teilzeitbeschäftigten erfolgt die Förderung anteilig. Das Nähere einschließlich der Förderung von Verwaltungskräften, Honorarkräften und von Sachkosten regelt die Rechtsverordnung nach § 13.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AG%20SchKG/4#abs-3 (3) Beratungsstellen, die mit weniger als einer halben Beratungskraftstelle ausgestattet sind, werden bei der Förderung nicht berücksichtigt.

§ 3 § 5